Lohnsteuerkarte 2010 letzmalig auf Papier
Lohnsteuerkarten werden letzmalig für 2010 auf Papier von den Gemeindeverwaltungen ausgegeben. Ab 2011 wird die Papierform durch das elektronische Elster-Lohn-II-Verfahren abgelöst.
Ungenaue Leistungsbeschreibung - Vorsteuerabzug in Gefahr
[12.04.2009] -
Wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sollten Sie darauf achten, dass eine erhaltene Lieferung oder bezogene Leistung in der Eingangsrechnung ausreichend beschrieben ist. Denn ansonsten kann es später Probleme geben.
Die Beschreibung in der Rechnung muss so genau sein, dass vom Finanzamt eindeutig festgestellt werden kann, welche Gegenstände geliefert oder welche Leistungen erbracht wurden. Ist die Angabe in der Rechnung nicht aussagekräftig genug, darf das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen.
Ein Unternehmer erhielt eine Rechnung von einem Ingenieur, in der die erbrachten Leistungen folgendermaßen beschrieben waren: "technische Beratung und technische Kontrolle". Dem Rechnungsempfänger wurde der Vorsteuerabzug daraufhin verwehrt. Denn dem Finanzamt war die Leistungsbeschreibung zu unkonkret, weil das Merkmal technisch zu sehr unterschiedlichen Leistungen passt und somit nicht eindeutig ist. Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an und bestätigte das Vorsteuerabzugsverbot (BFH, Urteil vom 8.10.2008, Az. V R 59/07, DB 2009, S. 41).
Der Vorsteuerabzug ist in einem solchen Fall zwar nicht endgültig verloren. Denn der Rechnungsaussteller kann eine korrigierte Rechnung erstellen, die den Empfänger zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Ein rückwirkender Vorsteuerabzug ist allerdings unzulässig. Die Folge: Liegt der unberechtigte, mittlerweile rückgängig gemachte Vorsteuerabzug bereits längere Zeit zurück, werden Nachzahlungszinsen fällig.
Steuertipp
Achten Sie darauf, dass die Angaben in der Rechnung so konkret wie möglich sind. Sinnvoll ist zum Beispiel, sich in der Beschreibung auf ein bestimmtes Projekt oder Produkt zu beziehen und die ausgeführten Arbeiten genau zu benennen.
Die erforderlichen Angaben können auch in einem die Rechnung ergänzenden Dokument, zum Beispiel einem Vertrag oder Arbeitsprotokoll, gemacht werden. In diesem Fall ist in der Rechnung ausdrücklich auf das betreffende Dokument zu verweisen.
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Neue Steuerübernahmemöglichkeit des Zuwendenden für Geschenke und Incentives
13.02.2007
Viele Unternehmen gewähren aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer sowie an Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer. Für den Empfänger handelt es sich bei der Zuwendung regelmäßig um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil.
Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens ist ab 2007 eine generelle Pauschalierungsmöglichkeit für alle Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer eingeführt worden. Sie ermöglicht es dem zuwendenden Unternehmen, die Einkommenssteuer pauschal (30%) zu erheben.
Die Regelung betrifft nur Sachzuwendungen. Der Zuwendende übernimmt die Steuer und unterrichtet den Zuwendungsempfänger darüber.
§ 37 b EStG
Neu eingeführte Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte des Finanzamts gilt nicht für lohnsteuerliche Anrufungsauskunft
13.02.2007
Für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskunft werden nunmehr Gebühren erhoben.
Sie werden nach dem Gerichtskostengesetz ermittelt, wobei der Gegenstandswert mindestens 5.000 EUR beträgt (Gebühren ca. 120 EUR). Kann der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, wird eine Zeitgebühr von 50 EUR je angefangene halbe Stunde berechnet. Die Mindestgebühr beträgt 100 EUR.
Diese Neuregelung gilt jedoch nicht für eine lohnsteuerliche Anrufungsauskunft. Eine Änderung hat sich durch das Jahressteuergesetz 2007 hier nicht ergeben.
Jahressteuergesetz 2007; § 89 Abgabenordnung sowie § 42e EStG (unverändert) als Spezialvorschrift
Umsatzsteuererhöhung: Anpassung von Verträgen
31.12.2006
Verträge über umsatzsteuerpflichtige Dauerleistungen wie z.B. Miet- und Pachtverträge, Wartungsverträge sowie Beratungsverträge müssen alle nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Pflichtangaben enthalten, wenn sie als Dauerrechnungen gelten und den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigen sollen. Sie müssen daher durch eine Ergänzung an den ab 01.01.2007 geltenden Steuersatz von 19 % angepasst werden.
Hinweis: Handelt es sich um Alt-Verträge, die bis zum 31.12.2003 geschlossen wurden und noch keine fortlaufende Rechnungsnummer sowie die Steuernummer (oder Umsatzsteuer Identifikationsnummer) enthalten, müssen diese Angaben dabei ergänzt werden.
Verlustvortrag ohne Einkommensteuerbescheid im Verlustjahr
Bisher konnte ein Verlustvortrag nur für Jahre festgestellt werden, für die ein
Einkommensteuerbescheid vorlag. Dem widerspricht jetzt der BFH.
So lange keine Verjährung eingetreten ist, kann der erstmalige Bescheid
über einen verbleibenden Verlustabzug erlassen werden, auch wenn eine
Veranlagung zur Einkommensteuer nach Ablauf der 2jährigen Antragsfrist nicht
mehr möglich ist.
BFH, Urteil Az. XI R 33/04 vom 1.3.2006
Müssen Sonn- und Feiertagszuschläge gezahlt werden?
Werden Mitarbeiter ab und zu oder regelmäßig auch sonn-oder feiertags eingesetzt, müssen nicht zwingend entsprechende Zuschläge als zusätzliches Entgelt gezahlt werden. Das ist nur erforderlich, wenn das ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart oder in einem geltenden Tarifvertrag festgelegt ist. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sieht keinen Zuschlag vor. Festgelegt ist hier nur ein Ersatzruhetag.
Etwas anderes gilt bei Nachtarbeit. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer nach §6 ArbZG entweder einen Zuschlag oder Freizeitausgleich verlangen.
Geklagt hatte ein als Tankwart beschäftigter Arbeitnehmer, der auch sonn- und feiertags arbeitete. Er war der Ansicht, ihm stünden angemessene Sonn- und Feiertagszuschläge zu. Der Arbeitgeber weigerte sich, diese zu zahlen und bekam in allen Instanzen, zuletzt vor dem BAG, Recht. Für die Zahlung von Zuschlägen fehlte hier, so das Gericht, die Anspruchsgrundlage.
Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 11.1.2006, AZ: 5 AZR 97/05
Bundesamt für Finanzen durch Bundeszentralamt für Steuern ersetzt
Zum 1.1.2006 hat sich die Finanzverwaltung umorganisiert. Das Bundesamt für Finanzen wurde aufgelöst. Alle steuerlichen Aufgaben werden jetzt vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übernommen.
Der Hauptsitz ist in Bonn. Die Telefonnummer lautet: 01888-40 60, die Internet-Adresse ist www.bzst.bund.de
Saisonaushilfen - Jetzt müssen Sie sich verstärkt um inländische Aushilfen bemühen
Nach den Plänen der Bundesregierung sollen in den Jahren 2006 und 2007 Saisonarbeitsplätze verstärkt mit Arbeitslosen besetzt werden. Diese sollen bis zu 32.500 ausländische Saisonarbeitskräfte aus Mittel- und Osteuropa ersetzen.
Für Sie als Arbeitgeber bedeutet dies konkret:
1. In den Jahren 2006 und 2007 dürfen insgesamt nur noch 80 % der bisherigen Saisonarbeitsplätze und damit 260.000 Stellen ohne weitere Prüfung mit ausländischen Saisonaushilfen besetzt werden.
2. Zulassungen für ausländische Arbeitskräfte über diese 80 % hinaus sind grundsätzlich nur möglich, wenn Sie als Arbeitgeber für die angebotene Stelle keine inländische Aushilfskraft finden.
3. Werden bei Überschreitung der 80-%-Grenze weitere ausländische Kräfte zugelassen, dürfen im einzelnen Betrieb – das heißt auch in Ihrem Unternehmen – nicht mehr als 90 % der zugelassenen Arbeitnehmer aus dem Jahr 2005 arbeiten.
4. Die 80-%-Grenze gilt nicht für Kleinbetriebe. Diese dürfen wie bisher maximal 4 Aushilfen aus Ost- und Mitteleuropa beschäftigen.
Nachzahlungszinsen werden nicht erlassen
Werden Einkünfte nachträglich einem anderen Veranlagungszeitraum zugeordnet, fallen Zinsen auch dann an, wenn sich die Steuerschuld dadurch nicht oder nur unwesentlich ändert.
Ein Erlass der Nachzahlungszinsen aus sachlichen Gründen kommt nicht in Betracht.
BFH, Urteil Az. X R 3/04 vom 16.11.2005
Kein Schutz für Privatkonto
Verzichtet ein Unternehmer darauf, private und betriebliche Geschäftsvorfälle über getrennte Konten abzuwickeln, so handelt es sich bei dem privaten Konto um ein betriebliches Konto.
Zu diesem Urteil kam das FG Saarland, nachdem ein Existenzgründer die Annahme des Finanzamtes, dass seine Buchführung von Anfang an darauf ausgerichtet war, Einnahmen zu verschleiern, gerichtlich überprüfen ließ. Er hatte viele Zahlungseingänge über sein Privatkonto laufen lassen, konnte aber keine Kontoauszüge vorlegen. Teilweise fehlten auch Rechnungen. Das Finanzamt änderte daraufhin Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide zum Nachteil des Unternehmers.
FG Saarland, 1 K 141/01
Arbeitgeberdarlehen: Maßgebender lohnsteuerlicher Zinssatz
Das Finanzamt darf keinen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn ansetzen, wenn der Zinssatz für ein Arbeitgeberdarlehen zwar unter dem vorgegebenen Zinssatz von 5% (gemäß R 31 Abs. 11 LStR), aber nicht unter dem Marktniveau liegt.
FG Köln, Urteil vom 10.3.2005, 10 K 999/01 (Revision zugelassen)
Was Sie bei ausländischen Minijobbern beachten müssen
Grundsätzlich gelten die gleichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wie für deutsche Arbeitnehmer. Das bedeutet: Anmeldung bei der Minijob-Zentrale in Essen, Abführung der pauschalen Abgaben zur Kranken- und Rentenversicherung sowie der Pauschalsteuer.
Allerdings gibt es 2 Besonderheiten:
1. Pauschale Krankenversicherung ist nur zu zahlen, wenn der ausländische Mitarbeiter gesetzlich bei einer deutschen Krankenkasse versichert ist.
2. Der geringfügige Verdienst muss nicht versteuert werden, wenn mit dem Heimatstaat Ihres Arbeitnehmers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das nur eine Besteuerung in seinem Heimatland vorsieht. Nähere Informationen erhalten Sie von Ihrem Finanzamt.
Darüber hinaus brauchen Ausländer grundsätzlich eine gültige Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis. Dies gilt nicht für Mitarbeiter aus EU-Ländern bzw. Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien).
Arbeitnehmer aus den EU-Ländern, die am 1.5.2004 der EU beigetreten sind, brauchen für eine Tätigkeit in Deutschland auch nach dem 1.5.2004 eine Arbeitsgenehmigung (Ausnahme: Malta und Zypern).
Worauf Sie bei der Beschäftigung von Nicht-EU-Ausländern achten müssen
Beschäftigen Sie einen Mitarbeiter aus einem Nicht-EU-Staat, sollten Sie peinlich genau darauf achten, ob er ordnungsgemäße Arbeitspapiere besitzt. Insbesondere sollten Sie seine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung kontrollieren.
Denn hält sich Ihr Mitarbeiter illegal in Deutschland auf, müssen Sie die Kosten für eine mögliche Abschiebung tragen. Ob die Abschiebekosten dabei in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Gewinn aus der Beschäftigung stehen, müssen die Behörden nicht berücksichtigen.
So wurde ein Arbeitgeber vom Verwaltungsgericht in Koblenz verurteilt, für einen illegal beschäftigen Ausländer 800 € Abschiebekosten zu tragen. Als die Behörden zuschlugen, hatte der Ausländer nur einen Tag gearbeitet.
§ 82 Abs. 4 AuslG; Verwaltungsgericht in Koblenz, Urteil vom 12.5.2003, 3 K 3029/02 KO
Mitarbeiter in Geldnöten - Urlaub niemals auszahlen!
Wenn ein Mitarbeiter finanziell „klamm“ ist und darum bittet, dass ihm sein Urlaub ausbezahlt wird, sollte ihm sein Wunsch unbedingt abgeschlagen werden.
Der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer im Regelfall den Urlaub nicht ausbezahlen.
Grund: Es handelt sich um Erholungsurlaub – nicht um „Manövriermasse“ für Finanzen. Selbst wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich einig sind, wären Vereinbarungen über die finanzielle Abgeltung nicht genommenen
Urlaubs rechtsunwirksam.
Freigrenze 35€ oder 40€? Die Klarstellung:
Die Herabsetzung der Freigrenze für Geschenke auf 35 EUR zum 1.1.2004 bezieht sich ausschließlich auf Personen, die nicht Arbeitnehmer Ihres Unternehmens sind. Damit können statt 40 EUR (bis 31.12.2003) nur noch Geschenke bis zum Wert von 35 EUR als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Die Grenze für Aufmerksamkeiten an Mitarbeiter ist unverändert und beträgt weiterhin 40 EUR. Dies gilt nicht für Geldzuwendungen. Diese gehören auch weiterhin zum steuerpflichtigen Lohn.
Steuererklärung: Wie Kosten auch nachträglich anerkannt werden
Wenn Sie vergessen haben, Aufwendungen in der Steuererklärung geltend zu machen, sollten Sie dies innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist nachholen. Denn ist ein Steuerbescheid erst einmal bestandskräftig, gibt es kaum noch Möglichkeiten, ihn zu Ihren Gunsten ändern zu lassen.
Erfahren Sie erst nach Ablauf der Einspruchsfrist, dass Sie bestimmte Kosten hätten absetzen können, dann prüfen Sie, ob diese Kosten im Formular oder den Anleitungen erwähnt werden. Ist das nicht der Fall, ist es nicht Ihre Schuld, wenn Sie diese Kosten für nicht abzugsfähig gehalten haben. Stellen Sie daher einen Antrag auf Änderung dieses Steuerbescheids und legen Sie dem Finanzamt nachträglich die entsprechenden Belege vor.
FG Baden-Württemberg vom 19.5.2004, Az. 14 K 265/03
Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit
Läuft ein befristetes Arbeitsverhältnis aus und möchten Sie dieses nicht verlängern, sollten Sie den betroffenen Mitarbeiter über seine Pflicht zur unverzüglichen Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren.
Tun Sie dies aber nicht, meldet sich der Arbeitnehmer deshalb zu spät und muss er Kürzungen seines Arbeitslosengeldes in Kauf nehmen, sind Sie nicht schadensersatzpflichtig.
Landesarbeitsgericht (LAG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. 12. 2004, AZ: 11 Sa 121/04
Umsatzsteuerfalle beim Verkauf Ihres Firmenwagens
Wenn Sie bei der Anschaffung eines gebrauchten Firmenwagens keine Vorsteuer geltend machen konnten, dann unterliegt auch seine Entnahme nicht der Umsatzsteuer. Wenn Sie ihn verkaufen wollen, sollten Sie ihn zunächst umsatzsteuerfrei entnehmen und dann privat umsatzsteuerfrei verkaufen.
Falls Sie nachträglich Zubehör über der Bagatellgrenze von 1.000 Euro mit Vorsteuerabzug eingebaut haben, wird bei Entnahme auf den Restwert des Zubehörteils Umsatzsteuer fällig.
BMF-Schreiben, Az. IV A 5 - S 7109 - 12/04 vom 26. 11. 2004
Domain-Adresse ist kein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut
Bei einer Domain-Adresse handelt es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut, das Sie in Ihrem Anlageverzeichnis ausweisen, wenn Sie diese entgeltlich erworben haben. Die Domain-Adresse unterliegt keinem erkennbaren Werteverzehr (wie z. B. auch die Hausadresse), sodass keine Abschreibung möglich ist.
Achtung: Das betrifft nicht die Aufwendungen für den Inhalt und die Gestaltung Ihres Internetauftritts.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az. 2 K 1431/03 vom 16. 11. 2004; es ist Revision beim BFH eingelegt
Erweiterung der Betriebsprüfung müssen Sie nicht hinnehmen
Eine Betriebsprüfung soll nicht mehr als 3 Jahre umfassen. Das Finanzamt darf den Zeitraum nur ausdehnen, wenn mit erheblichen Nachforderungen zu rechnen ist.
Allein die vage Möglichkeit reicht dafür nicht aus. Legen Sie unter Berufung auf das beim BFH anhängige Verfahren Einspruch ein und verlangen Sie die Aussetzung der Vollziehung, wenn Sie von einer solchen ausgedehnten Betriebsprüfung betroffen sind.
Finanzgericht Hamburg, Urteil Az. III 149/03 vom 6.2.2004; es ist Revision beim BFH eingelegt
Finanzamt darf bei ungeklärten Einlagen schätzen
Ein Rechtsanwalt konnte oder wollte Geldzuflüsse auf seinem Geschäftskonto nicht erklären. Darauf schätzte das Finanzamt seinen Umsatz um den ungeklärten Betrag.
Zu Recht, so das Saarländische Finanzgericht.
Saarländisches Finanzgericht, Beschluss Az. 1 V 116/04 vom 20. 7. 2004
Gilt als Existenzgründer, wer sich erneut selbstständig macht?
Existenzgründer haben bei der Ansparabschreibung eine Reihe von Vorteilen: Sie dürfen einen Betrag bis 307.000 Euro geltend machen, sie brauchen sie erst nach 5 Jahren (sonst 2) aufzulösen und sie brauchen keinen Gewinnzuschlag zu zahlen, wenn sie dann doch nicht investieren.
Die Kriterien für die Einstufung als Existenzgründer sind daher streng: Sie dürfen in den letzten 5 Jahren vor der Betriebseröffnung nicht selbstständig gewesen sein und auch keine Beteiligung von mehr als 10 % z.B. an einer GmbH besessen haben. Wer also eine zweite Firma gründet oder seine nebenberufliche Selbstständigkeit nunmehr hauptberuflich ausübt, gilt nicht mehr als Existenzgründer.
Par. 7 g Abs. 7 EStG
Vorsteuerabzug nur bei ordnungsgemäßer Rechnung
Es kommt für den Vorsteuerabzug nicht allein darauf an, wann Sie eine Leistung erhalten haben. Zwingend erforderlich ist es auch, eine ordnungsgemäße Rechnung in Händen zu halten.
Wenn Sie aus einer fehlerhaften Rechnung einen Vorsteuerabzug geltend machen, darf das Finanzamt den Betrag zurückverlangen. Sie können ihn erst wieder erneut einfordern, wenn Ihnen eine korrekte Rechnung vorliegt.
Bundesfinanzhof, Urteil Az. V R 33/01 vom 1. 7. 2004
Nicht alle ärztlichen Leistungen sind umsatzsteuerfrei
In der Vergangenheit reichte es als Beleg für Umsatzsteuerfreiheit, wenn eine medizinische Leistung von einem Arzt erbracht worden war. Damit ist Schluss. Die Befreiung gilt jetzt nur noch für die "Ausübung der Heilkunde".
Das bedeutet, dass medizinisch nicht notwendige Leistungen nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit sind. Betroffen sind hauptsächlich Schönheitsoperationen, die aus ästhetischen Gründen durchgeführt werden. Kriterium ist, ob die Krankenkasse die Kosten trägt oder nicht. Wenn nicht, ist die medizinische Notwendigkeit auch nicht gegeben.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt weiterhin die Befreiung für alle bis zum 24. 3. 2003 erbrachten Leistungen. Zu diesem Datum war schon eine OFD-Verfügung entsprechenden Inhalts in Kraft getreten.
Bundesfinanzhof, Urteil Az. V R 27/03 vom 15. 7. 2004
Wann Sie eine Investitionszulage zurückzahlen müssen
Sie erhalten nur dann eine Investitionszulage, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut während der gesetzlich vorgesehenen Zeit in Ihrem Betrieb verbleibt.
Wenn Sie das Wirtschaftsgut längere Zeit (z.B. 3 Monate) einem anderen Betrieb zur Nutzung überlassen, entfällt die Voraussetzung für die Gewährung der Investitionszulage, und Sie müssen sie zurückzahlen.
Bundesfinanzhof, Urteil Az. III R14/02 vom 19. 2. 2004
Pflegeversicherungsbeitrag ab 01.01.2005 für Kinderlose erhöht
Es wurde gesetzlich geregelt, dass für kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 % zu erheben ist. Der Beitragssatz erhöht sich von 1,7 % auf 1,95 %. Befreit vom Beitragszuschlag sind alle Väter und Mütter, unabhängig davon, ob das Kind noch lebt bzw. wie alt das Kind ist sowie Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren sind. Der Nachweis der Elterneigenschaft ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle bis zum 30.06.2005 zu erbringen.
Zeitpunkt der Lieferung muss sich aus der Rechnung ergeben
Seit dem 1.7.2004 sind die formalen Anforderungen an Rechnungen gestiegen. Eine missverständliche Formulierung im Gesetz wurde jetzt nachgebessert: Das Datum der Lieferung oder Leistung muss sich immer aus der Rechnung ergeben und nicht nur dann, wenn es vom Rechnungsdatum abweicht.
Jedoch kann das Lieferdatum auch z.B. auf einem Lieferschein vermerkt sein. In diesem Fall genügt es, wenn auf der Rechnung auf den Lieferschein verwiesen wird und dieser jederzeit greifbar ist.
BMF-Schreiben Az. IV B 7 - S 7280a - 145/04 vom 3.8.2004
Bauleistungen - Bagatellregelung 500,00 EUR
Bei bestimmten Bauleistungen zwischen inländischen Unternehmern in der Baubranche schuldet nicht der ausführende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Der leistende Unternehmer darf in diesem Fall keine Umsatzsteuer ausweisen und muss in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen. Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten gibt es eine Bagatellgrenze von 500,00 EUR netto. In diesem Fall muss die Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.
Freiberufler-GmbH ist gewerbesteuerpflichtig
Eine GmbH ist auf Grund ihrer Rechtsform immer gewerblich tätig. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn alle Gesellschafter ausnahmslos Freiberufler sind. Es handelt sich nicht um eine Benachteiligung der Freiberufler, weil es ihnen frei steht, eine andere Gesellschaftsform zu wählen und so die Gewerbesteuer zu vermeiden.
Bundesfinanzhof, Beschluss Az. IV B 192/03 vom 3.12.2003
Praxisgebühren sind Betriebseinnahmen
Ärzte müssen die vereinnahmte Praxisgebühr von 10 Euro pro Patient und Quartal als Betriebseinnahme buchen und nicht als durchlaufenden Posten. Buchen Sie den Betrag beim DATEV-Kontenrahmen SKR 03 auf das Konto 8100 und beim SKR 04 auf das Konto 4100.
BMF-Schreiben Az. IV A 6 S - 2130 - 7/04 vom 28.5.2004
Gewähren Sie die doppelte Reisekostenpauschale
Zusätzlich zur Reisekostenpauschale dürfen Sie denselben Betrag nochmals erstatten. Wenn Sie den übersteigenden Betrag pauschal mit 25% versteuern, gilt er bei Ihrem Mitarbeiter (also auch bei Ihrem angestellten Ehepartner) nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Diese vorteilhafte Regelung gilt für die Verpflegungspauschalen bei Inlands- und auch bei Auslandsreisen.
§ 40 Abs. 2 EStG
Aufwendungen für Betriebsausflug können Werbungskosten sein
Aufwendungen für einen Betriebsausflug, an dem Arbeitnehmer
teilnehmen müssen, sind als Werbungskosten abziehbar. Ist die
Teilnahme nicht verpflichtend, dann können die Aufwendungen
nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil Az. 10 K 2335/00 v. 12.1.2004
Betriebliche Fahrten des Ehegatten mit seinem Privatfahrzeug
Auch wenn Ihr Ehegatte nicht bei Ihnen angestellt ist, dürfen Sie ihm die Kosten erstatten, wenn er für Ihre Firma Fahrten in seinem Privatwagen unternommen hat. Pro betrieblich gefahrenem Kilometer dürfen Sie 0,30 Euro ansetzen. Für Tage, an denen er mehr als 8 Stunden für Sie unterwegs war, dürfen Sie auch die Verpflegungspauschale erstatten.
Für Ihre Unterlagen brauchen Sie einen Beleg, in dem Ihr Ehegatte Datum und Uhrzeit der Fahrt, den Zweck, das Ziel und die gefahrenen Kilometer angibt. Aus Beweisgründen sollten Sie den Erstattungsbetrag nicht bar auszahlen, sondern überweisen.
Umkehr der Steuerschuldnerschaft in der Baubranche
Ein Bauunternehmer, der Leistungen eines Subunternehmers über mehr als 500 Euro in Anspruch nimmt, ist seit dem 1.4.2004 Schuldner der Umsatzsteuer, die auf diese Leistungen entfällt.
Es sind alle Bauleistungen betroffen, die der Herstellung, Instandsetzung und -haltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken dienen. Zu den Bauwerken zählen nicht nur Gebäude, sondern auch Straßen, Brücken, Tunnel usw.
Nicht betroffen sind Planungs- und Überwachungsleistungen, Wasser-, Energie- und Materiallieferungen, Arbeitnehmer-und Baugeräteüberlassung, Gerüstbau, Bepflanzung, Reinigung.
§ 13 b Abs. 1 Nr. 3 und 4 UStG; BMF-Schreiben Az. IV D 1 - S 7279 - 107/04 vom 31.3.2004
Alle Teilnehmer an Geschäftsessen müssen genannt werden
Bewirtungskosten können zu 70% als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn der betriebliche Anlass nachgewiesen wird. Dazu müssen u.a. der Anlass und die Teilnehmer dokumentiert werden.
Ein Rechtsanwalt kann diese Angaben nicht mit Hinweis auf seine Schweigepflicht verweigern, denn wenn sein Mandant seine Einladung zum Essen annimmt, gibt dieser damit indirekt sein Einverständnis, dass der Gastgeber dem Finanzamt die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben macht.
Bundesfinanzhof, Urteil Az. IV R 50/01 vom 26.2.2004
Bestehen Sie auf Anwendung von BFH-Urteilen
Die Finanzämter wenden BFH-Urteile erst an, wenn diese im Bundessteuerblatt veröffentlicht sind. Wenn es hierbei zu Verzögerungen kommt, darf das nicht zu Lasten der Bürger gehen. Daher muss die Finanzverwaltung die Kosten einer Untätigkeitsklage in vollem Umfang tragen, wenn sie die Rechtsprechung des BFH verzögert umsetzt.
Finanzgericht Hamburg, Beschluss At. III 86/03 vom 9.4.2003
Finanzamtsauskunft gilt nicht ewig
Ihr Finanzamt ist verpflichtet, Ihnen verbindlich und schriftlich Auskunft bei Steueranfragen zu geben.
An diese Auskunft ist das Finanzamt gebunden und darf bei einer Betriebsprüfung nicht anders entscheiden.
Das gilt jedoch nur, so lange sich die Rechtslage nicht geändert hat. Darüber muss das Finanzamt Sie nicht von sich aus informieren, sondern kann die neue Rechtslage sofort anwenden.
Nach den Ausführungen des Finanzgerichts sind Sie als Unternehmer verpflichtet, sich über die jeweilige Gesetzeslage mit der gebührenden Sorgfalt zu informieren.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil Az. 15 K 1455/00 vom 8.5.2003
So prüft das Finanzamt Ihren Umsatz
Jedes Jahr ermittelt die Finanzverwaltung für eine Reihe von Branchen die durchschnittlichen Umsätze und Gewinne pro Betrieb. Daraus erstellt sie die amtliche Richtsatzsammlung, die nun für 2002 und erstmals in Euro vorliegt.
Bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung bildet die Richtsatzsammlung die Grundlage für die Schätzung von Umsatz und Gewinn. Bei erheblichen unerklärlichen Abweichungen von den mittleren Werten seiner Branche muss ein Selbstständiger mit Rückfragen, evtl. sogar mit einer Betriebsprüfung rechnen.
Quelle: Bundessteuerblatt vom 15.7.2003
Kein Betriebsausgabenabzug ohne Benennung des Empfängers
Betriebsausgaben können Sie nur geltend machen, wenn Sie sie belegen und den Empfänger der Zahlung benennen. Das Finanzamt muss in der Lage sein, mit den gemachten Angaben den Empfänger ohne eigene Recherchen ausfindig zu machen. Die Benennung einer zwischengeschalteten Gesellschaft reicht als Angabe nicht aus.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil Az. I R 28/02 vom 1.4.2003
Bußgelder sind steuerlich nicht abziehbar
Auch wenn Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder betrieblich veranlasst sind - z.B. weil Sie auf einer Geschäftsreise falsch geparkt haben - dürfen sie nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG)
Das gilt auch für Geldstrafen. Die Kosten für das Verfahren und für die Verteidigung sind jedoch abziehbar (§ 12 Nr. 4 EStG)
Ausländische Strafen dürfen Sie geltend machen, wenn das Vergehen nach deutschem Recht nicht strafwürdig ist (R 120 EStR)
Auch unbeabsichtigte Steuer-Nachzahlungen kosten Zinsen
Steuererstattungen aber auch Steuernachzahlungen verzinst das Finanzamt 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums.
Für das Jahr 2003 beginnt die Verzinsung der Erstattungen oder Nachzahlungen also am 1.4.2005. Dabei sind 6 Prozent Zins pro Jahr fällig. Das entspricht einem Monatszinssatz von 0,5 Prozent. Übrigens, weshalb die Steuererklärung so spät bearbeitet wurde, ist völlig gleichgültig - die Zinsfrist läuft.
Quelle: §233a AO
Wie ein Eigenbeleg aussehen muss
Grundsätzlich haben Fremdbelege eine größere Beweiskraft als Eigenbelege. Nutzen Sie Eigenbelege daher nur in Ausnahmefällen. Folgende Angaben sind notwendig:
- Name und Anschrift des Leistenden
- welche Leistung erbracht wurde
- welches Entgelt Sie für die Leistung gezahlt haben.
Ein Eigenbeleg ist keine ordnungsgemäße Rechnung, daher können Sie keinen Vorsteuerabzug beanspruchen.
Quelle: §160 Abs. 1 AO; § 14 Abs. 1 UStG
Wie Sie Skonto, Bonus und Rabatt in Rechnungen darstellen
Ist eine Entgeltminderung unmittelbar in der Rechnung enthalten, sind keine zusätzlichen Hinweise erforderlich. Ansonsten ist eine im voraus getroffene Vereinbarung z.B. über Skonto Bestandteil der Rechnung. Auf diese muss in der Rechnung hingewiesen werden.
Werden Skonto, Bonus oder Rabatt vom Rechnungsbetrag abgezogen, dann müssen die Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug entsprechend korrigiert werden. Es ist jedoch nicht erforderlich, berichtigte Rechnungen auszustellen und dem jeweils anderen Unternehmer zu übersenden. Die Korrektur erfolgt also ohne Belegaustausch.
BMF-Schreiben Az. IV B 7 - S 7280a - 145/04 vom 3. 8. 2004
Keine Grunderwerbsteuer mehr auf die Umsatzsteuer
Wenn bei Grundstücksverkäufen zur Umsatzsteuer optiert wird, ist seit dem 1. 4. 2004 der Käufer der Schuldner der Umsatzsteuer, nicht mehr der Verkäufer.
Daher gehört die Umsatzsteuer nicht mehr zum Kaufpreis und unterliegt somit auch nicht mehr der Grunderwerbsteuer.
Finanzbehörde Hamburg, Bundeseinheitlicher Erlass Az. 53-S4521-003/03 vom 17. 6. 2004
Updates dürfen Sie sofort zu 100 % abschreiben
Viele Anbieter von Software bringen am Jahresanfang verbesserte, aktualisierte oder erweiterte Fassungen auf den Markt. Wer bereits die Grundversion besitzt, kommt mit einem Update aus, braucht also nicht alles neu zu kaufen.
Solche Updates (und auch Upgrades, also Erweiterungen) gelten als Erhaltungsaufwand und dürfen daher, unabhängig vom Preis, sofort zu 100 % steuerlich geltend gemacht werden.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil Az. 10 K 82/99 vom 16. 1. 2003